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Urheber- und Markenrechte von Talentpraxen-Partner sowie Richtlinien zur Verwendung von Talentpraxen-Partner-Schutzmarken
Published: April , 2011
Urheberrechte
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Talentpraxen misst Schutzmarken eine hohe Bedeutung zu. Sie dürfen Schutzmarken oder Produktnamen, die für Talentpraxen eingetragen sind, benutzen, um auf die Produkte und Dienstleistungen von Talentpraxen Bezug zu nehmen, sofern Sie die folgenden Richtlinien beachten.
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Sie dürfen Talentpraxen Schutzmarken nicht so einsetzen, dass der Eindruck entsteht, Talentpraxen sei mit Ihrem Unternehmen rechtlich verbunden.
Sie sind verpflichtet, Ihren eigenen Firmennamen auf allen Seiten Ihres Internetauftritts sowie auf allen Materialien, auch Produkten, Verpackungen, in Anzeigen und sonstigen Werbematerialien stärker hervorzuheben als die Talentpraxen-Partner.
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Eine Talentpraxen-Schutzmarke darf nicht in obszöner, pornografischer, verleumderischer, Alchimedus herabsetzender oder beleidigender Weise verwen-det werden.
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Bei jeder Erwähnung von Talentpraxen-Produkten müssen Sie die entsprechenden Markensymbole verwenden, entsprechend der vorstehenden Auflistung der aktuellen Talentpraxen-Schutzmarken. Kennzeichnen Sie die Schutzmarke "Talentpraxen" mit den Symbolen "®" bzw. "TM" jeweils dort, wo sie am stärksten hervorgehoben ist – auf Produkten, Verpackungen, in Handbüchern, Anzeigen, Werbematerialien und auf Internetseiten (so z. B. in der Überschrift einer Anzeige), ebenso wie bei der erstmaligen Erwähnung der Schutzmarke im Fließtext bzw. im Haupttext. Die Schutzmarke ist als Adjektiv zu gebrauchen, dem die entsprechende, in der vorstehenden Tabelle angegebene Bezeichnung folgen muss. Talentpraxen-Schutzmarken dürfen außerdem nicht in der Mehrzahl oder der Possessivform verwendet werden.
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muss einwilligen, dass der Link jederzeit auf Verlangen von Talentpraxen im Rahmen des von Talentpraxen vorbehaltenen Rechtes, seine Genehmigung des Links aufzuheben, entfernt werden kann.
Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte den Talentpraxen-Nutzungsbedingungen. Sie können auch eine E-Mail an info(at)talentpraxen.de senden.
Grundsätzliches
Seit Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes am 1.1.1999 ist der Titel des Psychotherapeuten gesetzlich geschützt.
Bei der Berufsbezeichnung des "Psychologischen Beraters" handelt es sich um eine bisher ungeschützte Berufsbezeichnung, die aber von mehr als 1000 (Stand 1999) nichtheilkundlich Tätigen angewandt wird.
Abgesichert ist die "Freiheit der Berufswahl" durch Artikel 12 des Grundgesetzes, in dem festgelegt ist: "Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden".
Auch die Bezeichnung des "Beratenden Psychologen" ist den Dipl.-Psychologen vorbehalten.
Für den nicht akademischen, sondern an privaten Lehrinstituten psychologisch Ausgebildeten hat sich bisher die freie, nicht geschützte Berufsbezeichnung "Psychologischer Berater" (für nicht heilkundlich Tätige) bewährt. Als Praxisbezeichnung ist "Psychologische Beratungspraxis" zu empfehlen, rechtlich untersagt ist die Bezeichnung "Praxis für Psychotherapie".
Zur Vermeidung von rechtlichen Schwierigkeiten sollte der psychologisch beratend Tätige seine Niederlassungsanzeige beim zuständigen Ordnungsamt unter der Tätigkeitsbezeichnung "Psychologischer Berater/Beraterin" anmelden. Zu empfehlen ist der klärende Zusatz "Beratung bei der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstiger Zwecke außerhalb der Heilkunde"(wie im Psychotherapeutengesetz § 1 letzter Satz definierend angegeben).
II.) Mögliche Tätigkeitsfelder des psychologischen Beraters
1.) Ehe- und Partnerschaftsberatung
auch Trennungs- und Scheidungsberatung (nicht im juristischen Sinne)
2.) Beratung bei akuten Beziehungskrisen
die z.B. durch falsches Verständnis unter Partnern entstanden sind.
3.) Beratung bei Schwierigkeiten im Beruf
insbesondere bei Mobbing o. ä.
4.) Beratung bei Arbeits- und Leistungsstörungen
auch im schulischen Bereich
5.) Beratung bei sonstigen Schwierigkeiten
im Bereich der objektiven Wahrnehmung des sozialen Umfeldes
oder ähnliche, nicht zur Heilkunde gehörende Bereiche.
6.) Beratung bei Selbstwertproblematiken
7.) Erziehungsberatung
in leichteren Fällen
8.) Anwendung von Entspannungstechniken
soweit nicht Symptome mit Krankheitswert angesprochen werden.


